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BGBl. Nr. 55/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1927× zu Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 55/1927 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift dieser Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.