BGBl. Nr. 155/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20.
Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.