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BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich für den Fall, daß es zwischen ihnen zu einem Schiedsverfahren kommen soll, innerhalb von drei Monaten nach dem Tage, an dem einer der Vertragsteile dem anderen das Ersuchen um schiedsrichterliche Bereinigung gestellt hat, eine besondere Schiedsvereinbarung über den Gegenstand des Streites sowie über die Einzelheiten des Verfahrens abzuschließen.

Kann diese Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden, dann wird sie in bindender Weise durch das im Artikel 19 vorgesehene Schiedsgericht ersetzt.