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BGBl. Nr. 192/1931

kundgemacht 17.07.1931 RIS↗
Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1931× zu Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 27.05.1931 · idF BGBl. Nr. 192/1931 Art. 20↗RIS↗

Artikel römisch zwanzig. Ein Konsularbeamter jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile kann im Namen seiner nicht im Lande seiner Tätigkeit wohnenden Landsleute die Anteile, die ihnen aus in Abwicklung befindlichen Nachlässen oder nach den Bestimmungen der sogenannten Arbeiterentschädigungsgesetze oder ähnlicher Gesetze zufallen, in Empfang nehmen und hiefür quittieren, um sie auf dem von seiner Regierung vorgeschriebenen Wege an die berechtigten Empfänger zu überweisen.