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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 203neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 203↗RIS↗

KAPITEL 4
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH STATISTIK

ARTIKEL 203

Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die statistische Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Austausch von Wissen, die Förderung bewährter Verfahren und die Achtung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Die Europäische Union wird die Republik Kasachstan hierbei mit technischer Hilfe unterstützen.