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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 209neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 209↗RIS↗

KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR

ARTIKEL 209

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

  1. Litera a
    Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
  2. Litera b
    Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,
  3. Litera c
    Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,
  4. Litera d
    Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.