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BGBl. Nr. 240/1957

kundgemacht 26.11.1957 RIS↗
240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1957× zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 240/1957 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

  1. Absatz eins,Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für vorgeschobene Grenzdienststellen bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
  2. Absatz 2,Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Dienststelle versehen sein.