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BGBl. Nr. 538/1974

kundgemacht 28.08.1974 RIS↗
538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERMINDERUNG DER STAATENLOSIGKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1974× zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Dieses Übereinkommen wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens registriert.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU New York, am 30. August 1961, in einer Ausfertigung, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von der durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie den im Artikel 16 angeführten Nicht-Mitgliedsstaaten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.