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BGBl. III Nr. 155/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2005× zu Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll 24 § 0↗RIS↗
Art. 21geändert
in Kraft 28.01.1994 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 304/1994 · danach: BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen
Beim Abschluß Abschluss anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.