BGBl. III Nr. 63/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
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§ 0↗RIS↗
Art. 21geändertAbs 2; Abs 9
Artikel 21
(1) Die Gemischte Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Tagungen und Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen abwechselnd geleitet. Am ersten Tag der Tagungen oder Grenzbesichtigungen leitet die Verhandlungen der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragschließenden Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung oder Grenzbesichtigung stattfindet. Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsschließenden Staates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den beiden Vorsitzenden gemeinsam geleitet.
(3) Die Verhandlungssprachen der Gemischten Kommission sind Deutsch und Ungarisch.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.
(5) Über jede von der Gemischten Kommission verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie über die Berichtigung fehlerhafter, vom Grenzregelungsausschuß oder von der Gemischten Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten in je zwei Originalen Protokolle in deutscher und ungarischer Sprache aufzunehmen und soweit erforderlich zusätzlich Feldskizzen zu verfassen sowie Feldbücher und Berechnungshefte zu führen. Die Form der zusätzlichen Feldskizzen, Feldbücher und Berechnungshefte bestimmt die Gemischte Kommission.
(6) Die in Absatz 5 genannten Protokolle und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung der Gemischten Kommission.
(7) Die Gemischte Kommission hat die von ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen sowie die in Absatz 5 genannten Berichtigungen auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten.
(8) Für die Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 7 gelten Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 sinngemäß.
(9) Jede Delegation der Gemischten Kommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien eine Stampiglie mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Gemischten Kommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.
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