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BGBl. III Nr. 21/2016

kundgemacht 04.02.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2016× zu Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 21/2016 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens und Verhältnis zum Vorgängerabkommen

  1. Ziffer eins
    Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der zweiten diplomatischen Note, mit welcher die Vertragsparteien einander die Vollendung der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren mitteilen, in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien prüfen auf Antrag einer Vertragspartei die Änderung des Abkommens. Die Änderung tritt gemäß Absatz 1 in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber jederzeit mit diplomatischer Note gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum der diplomatischen Note außer Kraft.
  4. Ziffer 4
    Das Abkommen ersetzt das Österreichisch-Schweizerische Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 1979.

Geschehen zu Belgrad, am 3. Dezember 2015 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.