Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der zweiten diplomatischen Note, mit welcher die Vertragsparteien einander die Vollendung der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren mitteilen, in Kraft.
BGBl. III Nr. 21/2016
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens und Verhältnis zum Vorgängerabkommen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vertragsparteien prüfen auf Antrag einer Vertragspartei die Änderung des Abkommens. Die Änderung tritt gemäß Absatz 1 in Kraft.
- Ziffer 3Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber jederzeit mit diplomatischer Note gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum der diplomatischen Note außer Kraft.
- Ziffer 4Das Abkommen ersetzt das Österreichisch-Schweizerische Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 1979.
Geschehen zu Belgrad, am 3. Dezember 2015 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.