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BGBl. III Nr. 220/2016

kundgemacht 13.12.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2016× zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 220/2016 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.

2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung seitens der anderen Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Kündigung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.