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BGBl. III Nr. 197/2019

kundgemacht 20.11.2019 RIS↗
Anpassung der Haftungshöchstbeträge gemäß Art. 24 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend Anpassung der Haftungshöchstbeträge gemäß Art. 24 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2019× zu Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2 § 0↗RIS↗
Art. 21geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 28.06.2004 – 27.12.2019 · idF BGBl. III Nr. 131/2004 · danach: BGBl. III Nr. 197/2019 Art. 21↗RIS↗
in Kraft 28.12.2019 – 27.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 197/2019 · danach: BGBl. III Nr. 17/2025 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
(1) Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 100.000 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 100.000 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
a) dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
b) dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.