Absatz eins,Im Fall Österreichs:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Kosovo besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kosovo gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Kosovo besteuert werden dürfen, entfällt.
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person, die in Kosovo eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Kosovo besteuert werden, so nimmt Österreich ungeachtet der Litera a, diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
- Litera cEinkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
- Litera dLit. b gilt nicht für Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, wenn Kosovo dieses Abkommen so anwendet, dass Kosovo diese Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10 oder des Artikels 11 auf diese Einkünfte anwendet.