BGBl. III Nr. 11/2021
Änderungen der Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen der Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
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§ 0↗RIS↗
Art. 21geändertAbs 1 sublit iii, Schlussteil; Abs 3 (neu)
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) [Mitteilung] Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung auf Grund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, [Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde infolge dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes Folgendes anzugeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
iii) das Anmeldedatum und die Nummer Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Nummer Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurde wurden.
(2) [Eintragung] a) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
b) Die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
(3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
a) Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
b) Eine nationale oder regionale Eintragung muss mit der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, koexistieren können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder deren Löschung beantragt, und ihm soll gestattet werden, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
c) Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei den Vermerk in ihr Register einträgt, prüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Artikel 4bis Absatz 1 des Protokolls angegebenen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
d) Die von der Ersetzung betroffenen, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen umfasst sein.
e) Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls wirksam wird.