Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.
BGBl. III Nr. 155/2021
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Geltungsbereichsklausel
- Ziffer eins
- Ziffer 2Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
- Ziffer 3Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.