Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, Muster und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
ARTIKEL 21
Geistiges Eigentum
- Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen und Erfahrungen über Fragen des geistigen Eigentums auszutauschen, einschließlich folgender Aspekte:
- Litera aAusübung, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,
- Litera bPrävention von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums,
- Litera cBekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie durch geeignete Formen der Zusammenarbeit und
- Litera dFunktionsweise von Gremien, die für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zuständig sind.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über den Schutz genetischer Ressourcen, überlieferten Wissens und der Folklore auszutauschen und den diesbezüglichen Dialog zu fördern.