BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Kommunikationsmittel
Unbeschadet der Bestimmungen über die Übermittlung der Unterlagen können die Zentralbehörden der Parteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten durch die Verwendung elektronischer oder anderer sicherer Mittel zusammenarbeiten, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der ersuchten Partei die Feststellung der Echtheit gestatten.