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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie

  1. Litera a
    elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,
  2. Litera b
    Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,
  3. Litera c
    Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie
  4. Litera d
    Normung und Verbreitung neuer Technologien.