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BGBl. III Nr. 148/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 19.10.2025 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Evaluierung des Datenaustausches

  1. Absatz eins,Die administrative, technische und finanzielle Abwicklung des Datenaustauschs gemäß Kapitel römisch zwei dieses Übereinkommens wird einer Evaluierung unterzogen. Diese muss vor Aufnahme des Datenaustausches erfolgen. Bei Bedarf kann die Evaluierung für jene Parteien, die das vorliegende Übereinkommen bereits anwenden, wiederholt werden. Evaluiert werden jene Datenkategorien, bei denen der Datenaustausch zwischen den betroffenen Parteien begonnen hat. Die Evaluierung erfolgt auf der Grundlage von Berichten der jeweiligen Parteien.
  2. Absatz 2,Die Evaluierung wird von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe durchgeführt, die sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe tritt auf Ersuchen einer Partei oder regelmäßig alle fünf Jahre zusammen.