Absatz eins,Die administrative, technische und finanzielle Abwicklung des Datenaustauschs gemäß Kapitel römisch zwei dieses Übereinkommens wird einer Evaluierung unterzogen. Diese muss vor Aufnahme des Datenaustausches erfolgen. Bei Bedarf kann die Evaluierung für jene Parteien, die das vorliegende Übereinkommen bereits anwenden, wiederholt werden. Evaluiert werden jene Datenkategorien, bei denen der Datenaustausch zwischen den betroffenen Parteien begonnen hat. Die Evaluierung erfolgt auf der Grundlage von Berichten der jeweiligen Parteien.
BGBl. III Nr. 148/2025
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Evaluierung des Datenaustausches
- Absatz 2,Die Evaluierung wird von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe durchgeführt, die sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe tritt auf Ersuchen einer Partei oder regelmäßig alle fünf Jahre zusammen.