Absatz eins,Die Konsultationen zu den nach Artikel 19 vorgelegten Vorschlägen sind inklusiv und transparent und stehen allen maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften offen.
BGBl. III Nr. 41/2026
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Änderungen durch diese Kundmachung
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Konsultationen zu den Vorschlägen und Beurteilung der Vorschläge
- Absatz 2,Das Sekretariat führt die Konsultationen durch und sammelt Beiträge wie folgt:
- Litera aDie Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:
- Litera iihre Auffassungen zur Substanz und zum geographischen Geltungsbereich des Vorschlags;
- Sub-Litera, i, isonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;
- iiiAngaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen oder Tätigkeiten in angrenzenden oder damit verbundenen Gebieten innerhalb und außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
- Sub-Litera, i, vihre Auffassungen zu den möglichen Auswirkungen des Vorschlags auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
- Litera vsonstige zweckdienliche Informationen.
- Litera bDie nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen eingesetzten Organe sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:
- Litera iihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;
- Sub-Litera, i, isonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;
- iiiAngaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen, die von dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ für das betreffende Gebiet oder für angrenzende Gebiete angenommen wurden;
- Sub-Litera, i, vihre Auffassungen zu allen Aspekten der im Vorschlag genannten Maßnahmen und sonstigen Elemente des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans, die in die Zuständigkeit des betreffenden Organs fallen;
- Litera vihre Auffassungen zu weiteren einschlägigen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Instruments, Rahmens oder Organs fallen;
- Sub-Litera, v, isonstige zweckdienliche Informationen.
- Litera cIndigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die Wissenschaftsgemeinschaft, die Zivilgesellschaft und sonstige maßgebliche Interessenträger werden aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:
- Litera iihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;
- Sub-Litera, i, isonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;
- iiieinschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften;
- Sub-Litera, i, vsonstige zweckdienliche Informationen.
- Absatz 3,Die nach Absatz 2 eingegangenen Beiträge werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.
- Absatz 4,In Fällen, in denen die vorgeschlagene Maßnahme Gebiete betrifft, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind,
- Litera aführt der Verfasser des Vorschlags gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen Staaten durch;
- Litera bprüft der Verfasser des Vorschlags die Auffassungen und Stellungnahmen dieser Staaten zu der vorgeschlagenen Maßnahme, gibt schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Auffassungen und Stellungnahmen eingehen, und überarbeitet gegebenenfalls die vorgeschlagene Maßnahme entsprechend.
- Absatz 5,Der Verfasser des Vorschlags prüft die während des Konsultationszeitraums eingegangenen Beiträge sowie die Auffassungen und Informationen des wissenschaftlich-technischen Organs und überarbeitet den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend oder geht auf inhaltliche Beiträge ein, die im Vorschlag nicht berücksichtigt wurden.
- Absatz 6,Der Konsultationszeitraum ist zeitlich befristet.
- Absatz 7,Der überarbeitete Vorschlag wird dem wissenschaftlich-technischen Organ vorgelegt, das den Vorschlag beurteilt und Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien richtet.
- Absatz 8,Die Modalitäten des Konsultations- und Beurteilungsprozesses einschließlich seiner Dauer werden vom wissenschaftlich-technischen Organ bei Bedarf auf seiner ersten Tagung zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiter ausgearbeitet, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind.