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BGBl. I Nr. 16/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
    Die vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. März 2026 nach Absatz eins, in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragspartner rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragspartner mit Rückwirkung mit 1. Jänner 2024 sind möglich.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitteilen.