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BGBl. Nr. 135/1921

kundgemacht 09.03.1921 RIS↗
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1921× zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen möglichst erleichtert wird. Jedenfalls sollen, sofern keine zwingenden Hindernisse entgegenstehen, die Bahnen des einen mit denen des anderen Teiles zusammengeschlossen und Einrichtungen für den unmittelbaren Übergang von Personen und Gütern aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Teiles getroffen werden. Hiebei wird nach Möglichkeit auch die Überführung der Beförderungsmittel zugelassen werden.