Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 32/1923

kundgemacht 22.01.1923 RIS↗
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1923× zu Handelsübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten staatlichen Abgaben und hinsichtlich der gegenseitigen Rechtshilfe in Steuerangelegenheiten abzuschließen.