BGBl. Nr. 32/1923
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten staatlichen Abgaben und hinsichtlich der gegenseitigen Rechtshilfe in Steuerangelegenheiten abzuschließen.