BGBl. Nr. 132/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21.
Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.