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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

  1. Absatz eins,Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Warschau ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft und gilt für drei Jahre. Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuerlichen Zeitraum von einem Jahre in Kraft und so fort.
  3. Absatz 3,Im Moment des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages tritt der zu Warschau am 13. November 1923 zwischen Österreich und Polen abgeschlossene Schiedsgerichtsvertrag außer Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, den 16. April 1926.