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RGBl. Nr. 186/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg (X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 186/1913× zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Die Mächte, die unterzeichnet haben, verpflichten sich ferner, die nötigen Maßregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, falls ihre Strafgesetze unzulänglich wären, um in Kriegszeiten Fällen von Plünderung und Mißhandlung Verwundeter und Kranker der Marinen zu steuern sowie um die mißbräuchliche Verwendung der im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen durch Schiffe, die durch dieses Übereinkommen nicht geschützt sind, als widerrechtliche Anmaßung militärischer Abzeichen zu bestrafen.

Die Mächte werden sich diese Strafbestimmungen durch Vermittlung der niederländischen Regierung spätestens innerhalb fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Übereinkommens mitteilen.