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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 210neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 210↗RIS↗

ARTIKEL 210

Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel umfasst unter anderem Folgendes:

  1. Litera a
    Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrspolitik;
  2. Litera b
    Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesserung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse, mit dem Ziel der stärkeren Marktintegration, der Verbesserung der Verkehrsnetze und des Ausbaus der Infrastruktur;
  3. Litera c
    Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der geltenden internationalen Übereinkünfte;
  4. Litera d
    Austausch bewährter Verfahren im Bereich Sicherheit und nachhaltige Entwicklung des Seeverkehrs.
Die Republik Kasachstan bringt ihre mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Einklang.