Umweltprüfungen, -monitoring und -kontrollen,
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 212neu
KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH UMWELT
ARTIKEL 212
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und des verantwortungsvollen Handelns auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- Litera a
- Litera bUmwelterziehung und Förderung des Umweltbewusstseins, Verbesserung des Zugangs zu Informationen, stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und Verbesserung des Zugangs zur Justiz in Umweltangelegenheiten,
- Litera cUmweltschutzgesetzgebung,
- Litera dLuftqualität,
- Litera eAbfallbewirtschaftung,
- Litera fWasserqualitätsmanagement, auch in Bezug auf die Meeresumwelt,
- Litera gintegrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Förderung fortschrittlicher Wasserspartechnologien,
- Litera hErhaltung und Schutz der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,
- Litera inachhaltige Forstwirtschaft,
- Litera jVerschmutzung durch Industrieanlagen und Industrieemissionen,
- Litera kKlassifizierung von und sicherer Umgang mit chemischen Stoffen,
- Litera lInitiativen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der grünen Wirtschaft und
- Litera mErfahrungsaustausch über Strategien für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.