Austausch von Technologien, von wissenschaftlichen und technischen Informationen und Forschungsaktivitäten im Umweltschutzbereich,
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 213neu
ARTIKEL 213
Die Zusammenarbeit im Umweltschutzbereich erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien unter anderem in folgender Form:
- Litera a
- Litera bAustausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rechtsvorschriften und Methoden im Umweltbereich.