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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 216neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 216↗RIS↗

ARTIKEL 216

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene der Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

  1. Litera a
    Eindämmung des Klimawandels,
  2. Litera b
    Anpassung an den Klimawandel,
  3. Litera c
    marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Bewältigung des Klimawandels,
  4. Litera d
    Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuartigen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
  5. Litera e
    Austausch von Fachwissen über Klimafragen und Unterstützung in anderen Sektoren,
  6. Litera f
    Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.