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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 219neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 219↗RIS↗

KAPITEL 10
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

ARTIKEL 219

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), um die unternehmerischen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Entwicklung und Gründung von KMU zu fördern.

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden Bereichen zusammen:

  1. Litera a
    Austausch von Informationen über Strategien zur KMU-Entwicklung,
  2. Litera b
    Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Initiativen zur Stärkung des unternehmerischen Denkens als Schlüsselkompetenz,
  3. Litera c
    Förderung besserer Kontakte zwischen Unternehmerverbänden beider Vertragsparteien durch einen engeren Dialog,
  4. Litera d
    Austausch von Erfahrungen über die Unterstützung von KMU beim Zugang zu internationalen Märkten,
  5. Litera e
    Austausch von Erfahrungen über die Verbesserung der Wirksamkeit des Rechtsrahmens für KMU,
  6. Litera f
    Austausch bewährter Verfahren für den Zugang von KMU zu Finanzmitteln.