BGBl. Nr. 121/1956
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Kapitel römisch fünf – Beratende Versammlung
ARTIKEL 22
Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ des Europarates. Sie erörtert Fragen, die in ihr Aufgabengebiet fallen, wie es in dieser Satzung umschrieben ist, und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in der Form von Empfehlungen.