Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 121/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1956× zu Satzung des Europarates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 16.04.1956 · idF BGBl. Nr. 121/1956 Art. 22↗RIS↗

Kapitel römisch fünf – Beratende Versammlung

ARTIKEL 22

Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ des Europarates. Sie erörtert Fragen, die in ihr Aufgabengebiet fallen, wie es in dieser Satzung umschrieben ist, und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in der Form von Empfehlungen.