BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemischte technische Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der zu erledigenden Arbeiten. Die Zusammensetzung soll paritätisch sein.