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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemischte technische Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der zu erledigenden Arbeiten. Die Zusammensetzung soll paritätisch sein.