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BGBl. Nr. 237/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
237. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1980× zu Konkursvertrag (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkursvertrag (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 237/1980 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.