BGBl. III Nr. 155/2005
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22geändertÜberschrift, Text
Artikel 22
Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,
a) die durch einen von der EUMETSAT verursachten Schaden entsteht;
b) die sich auf eine andere nichtvertragliche Verantwortung der EUMETSAT bezieht;
c) die sich auf ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen bezieht und bei der die betreffende Person Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.