Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 155/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2005× zu Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll 24 § 0↗RIS↗
Art. 22geändertÜberschrift, Text
in Kraft 28.01.1994 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 304/1994 · danach: BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige
Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,
a) die durch einen von der EUMETSAT verursachten Schaden entsteht;
b) die sich auf eine andere nichtvertragliche Verantwortung der EUMETSAT bezieht;
c) die sich auf ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen bezieht und bei der die betreffende Person Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.