BGBl. III Nr. 72/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Verständigung über die Datenverarbeitung
(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.
(2) Stellt die Sicherheitsbehörde einer Vertragspartei, die Personendaten aufgrund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, dass die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Verarbeitung richtig zu stellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.
(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Verarbeitung übermittelter personenbezogener Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.