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BGBl. III Nr. 69/2006

kundgemacht 11.04.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2006× zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 69/2006 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.