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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 22geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 6
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 350/1965 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 22↗RIS↗
Titel II
Urkunden Vertragswerke des Vereins
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 22
Urkunden Vertragswerke des Vereins
1. Die Satzung ist die Grundnorm Basisurkunde des Vereins. Sie enthält die Bestimmungen über den dessen Aufbau des Vereins. Gegen die Satzung können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.
2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen für über die Anwendung der Satzung und für über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich. Gegen die Allgemeine Verfahrensordnung können keine Vorbehalte geltend gemacht werden.
3. Der Weltpostvertrag und seine Ausführungsvorschrift enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst und die Bestimmungen für den Brief postdienst. Diese Urkunden sind für alle Mitgliedsländer verbindlich. Der Weltpostvertrag, die Ausführungsbestimmungen Briefpost und die Ausführungsbestimmungen Postpakete enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst sowie die Bestimmungen für den Briefpost- und den Postpaketdienst. Diese Vertragswerke sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.
4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ausführungsvorschriften regeln die Dienste mit Ausnahme der Brief post zwischen den Mitgliedsländern, die an den Abkommen teilnehmen. Sie sind nur für diese Länder verbinlich. Die Abkommen des Vereins und deren Ausführungsbestimmungen enthalten jene Vorschriften, die – abgesehen vom Briefpostdienst und Postpaketdienst – für die sonstigen, von den jeweils teilnehmenden Verwaltungen wahrgenommenen Dienste ausschlaggebend sind. Sie sind nur für die jeweiligen Signatarländer verbindlich.
5. Die Ausführungsvorschriften enthalten die erforderlichen Vorschriften für die Ausführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden von den Postverwaltungen der beteiligten Mitgliedsländer abgeschlossen. Die Ausführungsbestimmungen enthalten die entsprechenden Vorschriften über die praktische Durchführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der vom Kongress gefassten Beschlüsse festgelegt.
6. Die gegebenenfalls den Urkunden in den Absätzen 3. bis 5. angeführten Vertragswerken des Vereins allenfalls beigefügten Schlußprolokolle Schlussprotokolle enthalten die Vorbehalte gegenüber zu den Bestimmungen dieser Urkunden der betreffenden Vertragswerke.
Schlagworte
Briefpostdienst