BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22geändert
Artikel 22
Dem Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder von diesem abzuholen hat, ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen seiner Uniform und Dienstwaffen sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.