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BGBl. III Nr. 136/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2018× zu Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 25.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 136/2018 Art. 22↗RIS↗

ARTIKEL 22

Informationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei benennt die zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikel 20, 21 und 24 bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung.
  2. Absatz 2,Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.