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BGBl. III Nr. 95/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2020× zu Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 29.06.2020 · idF BGBl. III Nr. 95/2020 Art. 22↗RIS↗

ARTIKEL 22

Beziehung zu anderen Abkommen

  1. Absatz eins,Während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 25 werden die in Anhang 1 Abschnitt 1 aufgeführten bilateralen Abkommen ausgesetzt, ausgenommen die in Anhang 1 Abschnitt 2 aufgeführte Regelung.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel 26 geht dieses Abkommen den in Anhang 1 Abschnitt 1 aufgeführten bilateralen Abkommen vor, ausgenommen die in Anhang 1 Abschnitt 2 aufgeführte Regelung.
  3. Absatz 3,Treten die Vertragsparteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie in dem Gemeinsamen Ausschuss, ob das Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.