Absatz eins,Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich in Bezug auf Handelserleichterungen, um die Zollverfahren weiter zu vereinfachen und zu harmonisieren und ein gemeinsames Vorgehen im Kontext der einschlägigen internationalen Initiativen zu fördern.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
ARTIKEL 22
Zoll
- Absatz 2,Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, Übereinkünfte über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.