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BGBl. III Nr. 134/2025

kundgemacht 16.09.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2025× zu Soziale Sicherheit (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Zahlung von Leistungen

Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen kann in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erfolgen. Falls ein Vertragsstaat den Währungsumtausch oder Transfer beschränkt, haben die Regierungen beider Vertragsstaaten unverzüglich über notwendige Maßnahmen zu beraten, um die Zahlungen der Leistungen durch diesen Vertragsstaat nach diesem Abkommen sicherzustellen.