BGBl. III Nr. 134/2025
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Zahlung von Leistungen
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen kann in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erfolgen. Falls ein Vertragsstaat den Währungsumtausch oder Transfer beschränkt, haben die Regierungen beider Vertragsstaaten unverzüglich über notwendige Maßnahmen zu beraten, um die Zahlungen der Leistungen durch diesen Vertragsstaat nach diesem Abkommen sicherzustellen.