Absatz eins,Wenn sich die beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen, kann jeder Vertragsstaat die Angelegenheit einem Schiedsgericht unterbreiten.
BGBl. III Nr. 66/2025
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Änderungen durch diese Kundmachung
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22
Schiedsklausel
- Absatz 2,In dieses Schiedsgericht entsendet jeder Vertragsstaat ein Mitglied. Die vorsitzende Person, die keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Vertragsstaaten im Einverständnis bestellt.
- Absatz 3,Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb von drei Monaten tätig werden. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichts bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
- Absatz 4,Unter Vorbehalt anderweitiger Regelung durch das Schiedsgericht ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 maßgebend.