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BGBl. Nr. 135/1921

kundgemacht 09.03.1921 RIS↗
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1921× zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22.

  1. Absatz eins,Für den Personen- und Güterverkehr, der zwischen Eisenbahnstationen, die in dem Gebiete des einen Teiles gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittels ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, werden die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch dann aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder teilweise im Betriebe einer Bahn steht, die in dem Gebiete des anderen Teiles ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2,Im Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Abfertigungsstellen dürfen die im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln jenes Teiles beglichen werden, in dessen Gebiet die Zahlung zu erfolgen hat, auch wenn der Tarif auf die gesetzliche Währung des anderen Teiles lautet.
  3. Absatz 3,Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.