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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 22↗RIS↗

Artikel römisch 22 .

Auf dem internationalisierten Donaunetz ist die Beförderung von Gütern und Reisenden zwischen Häfen verschiedener Uferstaaten sowie auch zwischen Häfen ein und desselben Staates im Sinne der vollkommenen Gleichheit für alle Flaggen frei und offen.

Gleichwohl darf die Einrichtung eines regelmäßigen Lokaldienstes zur Beförderung von Reisenden sowie von nationalen oder nationalisierten Gütern zwischen Häfen ein und desselben Staates seitens einer ausländischen Flagge nur unter Beachtung der Reglements des Landes und mit Zustimmung der Behörden des beteiligten Uferstaates erfolgen.