BGBl. Nr. 192/1931
Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel römisch 22 . Vorbehaltlich der im Vorstehenden genannten oder künftig noch zu vereinbarenden Beschränkungen oder Ausnahmen gelten als Gebiete der hohen vertragschließenden Teile, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden sollen, alle diejenigen Land- und Wasserflächen, sowie diejenigen Lufträume, über welche diese Vertragsteile souveräne Gewalt beanspruchen und ausüben, ausgenommen die Panamakanalzone.