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BGBl. Nr. 270/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22.

Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile den vorliegenden Vertrag kündigen, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den anderen vertragschließenden Teil wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Wien, am 26. Jänner 1931 in deutschem und ungarischem Urtext in doppelter Ausfertigung.