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RGBl. Nr. 110/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Kundmachung RGBl. Nr. 110/1895× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz (EGJN) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 110/1895 Art. 22↗RIS↗

Artikel römisch 22 .

Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Curatelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.

Die anhängigen Vormundschafts- und Curatelsachen sind mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm von amtswegen an die fortan nach derselben hiefür zuständigen Gerichte zu übertragen.

Durch die Bestimmung des ersten Absatzes wird in Ansehung bereits anhängiger Verlassenschaften die Delegation gemäß Paragraph 31,, Jurisdictionsnorm, nicht ausgeschlossen.